Erweitertes Führungszeugnis (EfZ)
EfZ
Der Diözesanvorstand des BDKJ trägt die Verantwortung dafür, dass nur Personen für den BDKJ-Diözesanverband Speyer Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen. Personen, die im Rahmen ihrer dienstlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen pädagogisch arbeiten oder Angebote als Selbständige(Honorarkräfte) im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit machen, dürfen in keinem Fall eingesetzt werden, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (entsprechend SGB VIII §72a) verurteilt worden sind oder ein Ermittlungs- bzw. Voruntersuchungsverfahren gegen sie eingeleitet ist.
Wer muss ein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Das bischöfliche Gesetz zur Regelung des Umgangs mit Erweiterten Führungszeugnissen für ehrenamtlich Tätige im Bistum Speyer (OVB 7/2014, S. 260 ff) gilt für alle kirchlichen Rechtsträger, die der Jurisdiktion des Bischofs von Speyer unterliegen und damit auch für den Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ). Das Gesetz sieht vor, dass alle Personen, die in ihrem ehrenamtlichen Engagement Kontakt zu Schutzbefohlenen haben, verpflichtet sind, ein sog. Erweitertes Führungszeugnis (gem. § 30a BZRG) vorzulegen. Durch die sich unterscheidenden Rahmenvereinbarungen von Rheinland-Pfalz und dem Saarland kommt es zu unterschiedlichen Regelungen auf dem Gebiet der Diözese:
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Kontakt
a) Rheinland-Pfalz
Im rheinland-pfälzischen Teil des Bistums sind erweiterte Führungszeugnisse von ehrenamtlich Tätigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorzulegen. In begründeten Einzelfällen (ab Übernahme einer Leitungs- oder Betreuungsfunktion) ist die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses auch bereits ab dem vollendeten 14. Lebensjahr einzufordern. Spätestens nach fünf Jahren ist ein neu eingeholtes Erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
b) Saarland
Im saarländischen Teil des Bistums sind erweiterte Führungszeugnisse von ehrenamtlich Tätigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vorzulegen. Spätestens nach drei Jahren ist ein neu eingeholtes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
Verfahrensweg zur Vorlage des EFZ im BDKJ Speyer
Falls die Tätigkeit es erfordert und ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, ist folgender Verfahrensweg im BDKJ Speyer vorgesehen.
1. Hinweis auf die Vorlagepflicht
Der Diözesanvorstand ist verantwortlich, alle betreffenden Personen auf die EFZ- Vorlagepflicht hinzuweisen. Gleichzeitig übergibt er folgende Dokumente:
- ein Trägerschreiben (Aufforderung zur Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses) für die Meldebehörde
- das Formular der Datenschutzerklärung
- die Selbstauskunftserklärung des Bistums in zweifacher Ausführung
2. Beantragung des EFZ
Das EFZ wird mit Hilfe des Trägerschreibens bei der jeweils örtlichen Meldebehörde beantragt. Nach Erhalt des EFZ wird dieses, gemeinsam mit der unterschriebenen Datenschutzerklärung und einer Selbstauskunftserklärung des Bistums, an das Bischöfliche Ordinariat Speyer gesendet.
Ehrenamtliche Personen adressieren den Umschlag folgendermaßen:
Hl. Maria Musterstadt, Mustergasse 99, 99999 Musterstadt (Ausstellendes Pfarramt)
Bischöfliches Ordinariat
Referat Z/14 – EFZ/EA
z. Hd. Frau Reiland
Kleine Pfaffengasse 16
67346 Speyer52
3. Eintragung ins Meldewesen
Sofern keine einschlägige Eintragung vorliegt, wird dies mit Dauer der Gültigkeit im kirchlichen Meldewesen (E-MIP) eingetragen. Das erweiterte Führungszeugnis wird anschließend mit einer entsprechenden Bestätigung der Diözese an die betreffende Person zurückgesandt.
4. Information an den BDKJ
Das Bestätigungsschreiben des Bistums ist zusammen mit der zweiten Selbstauskunftserklärung des Bistums an die BDKJ-Diözesanstelle zu senden. (BDKJ Speyer -Meldewesen-, Webergasse 11, 67346 Speyer) 6 Monate vor Ablauf des EFZ wird die betreffende Person von der BDKJ- Geschäftsstelle zur Wiedervorlage aufgefordert und erhält erneut alle notwendigen Unterlagen.